Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die
- in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten
- Zivildienst leisten
- im Zivilschutz Dienst leisten
- an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen
- an Jungschützenleiterkursen teilnehmen
Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten sie vollständig ausgefüllt weiter an den Arbeitgeber. Nichterwerbstätige leiten ihre Meldekarte an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes oder des Wohnsitzkantons weiter. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Betreuungsentschädigung
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen
Zustandes eingetreten ist
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist
oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem
Tod zu rechnen ist
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes
unterbrechen muss.
Anspruch auf Betreuungsentschädigung
Eltern haben Anspruch auf Betreuungsentschädigung, wenn sie,
- ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind haben
- ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Zudem erfüllen die Eltern zu diesem Zeitpunkt eines der Kriterien:
- sie sind Arbeitnehmer/-in
- sie sind selbständig erwerbend
- sie arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder
Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit und erhalten einen
Barlohn vergütet
- sie sind arbeitslos und beziehen bereits Taggeld der Arbeitslosenversicherung
- sie sind wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig und beziehen
deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, sofern
dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde
- sie stehen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber erhalten keine Lohnfort-
zahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Berechnung der Betreuungsentschädigung
Der Betreuungsurlaub besteht aus maximal 14 Wochen, die mit 98 Taggeldern entschädigt werden. Er kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Eltern unmittelbar vor dem Bezug ihrer Urlaubstage erzielt haben, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Beziehen die Eltern zu Beginn des Entschädigungsanspruchs ein Taggeld der
- Arbeitslosenversicherung
- Invalidenversicherung
- obligatorischen Krankenversicherung£
- Militärversicherung
geht die Betreuungsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.