Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbstätigkeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Über­brückungs­leistungen sollen den Gang zur Sozialhilfe verhindern.

Voraussetzungen

Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die

  • im Monat, in dem sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden
  • mindestens 20 Jahre in der AHV der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie ein jährliches Mindesteinkommen von 21'510 Franken erzielt haben
  • nicht mehr als 55 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen

Kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben (auch ausländische Renten)
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden

Berechnung

Die Überbrückungsleistungen werden individuell berechnet. Dabei orientiert sich die Berechnung an jener der Ergänzungsleistungen (EL). Die jährlichen Überbrückungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Die Höhe der Überbrückungsleistungen (inkl. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) sind begrenzt:

  • Alleinstehende: maximal 44'123 Franken pro Jahr
  • Ehepaare/Personen mit Kind(ern): maximal 66'184 Franken pro Jahr

Anmeldung

Die Anmeldung muss mit dem entsprechenden Anmeldeformular schriftlich an die Ausgleichskasse erfolgen. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen beginnt frühestens im Monat in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.