Anpassungen für Mitglieder im vereinfachten Abrechnungsverfahren

16. November 2017

Ab dem 1. Januar 2018 werden Anpassungen im vereinfachten Abrechnungsverfahren in der AHV vorgenommen.

Der Bundesrat hat beschlossen, verschiedene vom Parlament verabschiedete Änderungen des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) auf den 1.1.2018 in Kraft zu setzen. Im diesem Zusammenhang wird auch das vereinfachte Abrechnungsverfahren in der AHV angepasst. Ab 1.1.2018 können Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten, nicht mehr im vereinfachten Verfahren abrechnen. Für diese ist – unabhängig von der Lohnsumme – nur noch das ordentliche Verfahren anwendbar.

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