Beitragspflicht

Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei ziehen sie die Hälfte der AHV/IV/EO und ALV-Beiträge vom Lohn der Mitarbeitenden ab.

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Lohnsummenmeldung

Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Abrechnung der Ausgleichskasse deklariert werden.

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EO und Mutterschaftsentschädigung

Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

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Familienzulagen

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer. Die Anmeldung für Familienzulagen ist von den Arbeitgebern bei der Familienausgleichskasse einzureichen, bei welcher auch die Beiträge bezahlt werden.

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Eingliederung in der Invalidenversicherung

In der Invalidenversicherung kommt den Arbeitgebenden eine besonders wichtige Rolle zu. Einerseits können Sie viel zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gesundheitlich angeschlagener Arbeitnehmer in ihrem eigenen Betrieb beitragen. Andererseits sind sie ein wichtiger Partner der IV-Stelle für die Reintegration von Personen mit gesundheitlichem Handicap ins Erwerbsleben. Folgende Massnahmen und Dienstleistungen sind zentrale Elemente:

Einarbeitung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen

Die IV-Stellen vermitteln Berufsleute mit gesundheitlichen Problemen, die im bisherigen Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden können.

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