Beitragspflicht

Pensionierte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchen das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht.

Hilflosenentschädigung

Wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, kann sich für eine Hilflosenentschädigung anmelden.

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Hilfsmittel

Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.

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Rentenvorbezug

Bei der AHV ist ein Vorbezug nur für ein oder zwei Jahre möglich. Die Anmeldung muss vor dem Erreichen des Vorbezugsalters eingereicht werden.

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Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.

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Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).

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