Renten für die Hinterbliebenen

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.

Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat
  • wenn das jüngste gemeinsame Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes.

Witwerrente

Verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. ehemalige Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie aus dieser Ehe Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente.

Waisenrenten

Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Berechnung Hinterlassenenrenten

Auch für die Hinterlassenenrenten gilt: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt ( vgl. Altersrenten). Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.