Neu ab 01.01.2024: Verzicht auf Freibetrag ab Referenzalter*

29. November 2023

Bisher wurden nur auf dem den Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr oder CHF 1'400 pro Monat übersteigenden Lohnanteil AHV-Beiträge bezahlt

Neu haben Personen, die das Referenzalter erreichen und weiter erwerbstätig sind, ein Wahlrecht, ob der Rentnerfreibetrag angewendet werden soll oder nicht. Die Beiträge nach Erreichen des Referenzalters werden angerechnet, sowohl für die Berechnung der Rente, als auch als Beitragszeit. So können Beitragslücken gefüllt werden. Personen, die weniger als die Maximalrente erhalten, können die Rente unter bestimmten Voraussetzungen mit zusätzlichen Beitragszahlungen erhöhen.

Arbeitnehmende haben Ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber zu informieren, dass sie auf den Freibetrag verzichten wollen. Akzeptiert die arbeitnehmende Person die Lohnzahlung mit einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen. Die Wahl der arbeitnehmenden Person zur Anwendung des Freibetrags wird im nächsten Jahr automatisch weitergeführt, wenn die arbeitnehmende Person bis zur Zahlung des ersten Lohnes im nächsten Jahr ihrem Arbeitgeber keinen anders lautenden Entscheid mitteilt.

*Das Referenzalter ist massgebend für den Rentenbezug von Frauen und Männern und wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht. Die Bezeichnung "Referenzalter" ersetzt den ursprünglichen Begriff "das ordentliche Rentenalter".

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