Familienzulagen
Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige sowie Selbständigerwerbende.
Für selbständige Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etc. gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft, welches ebenfalls Kinder- und Ausbildungszulagen kennt.
Mutterschaftsentschädigung
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen. Zudem muss die Anspruchsberechtigte unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten in Sinne des AHV-Gesetztes obligatorisch versichert gewesen sein.
Kinderrenten
Kinderrenten bekommen Bezüger von AHV- und IV-Renten für Kinder, bis sie 18-jährig sind, in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
Hinterlassenenrenten
Anspruch auf Witwen-, Witwer-, und Waisenrenten haben Personen, deren Ehepartner bzw. Vater und/oder Mutter gestorben sind.
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.
Individuelle Prämienverbilligung
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).
IV-Taggelder
Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.
Mein Kind hat eine Behinderung
Die IV-Stellen können Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen.