Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
Geringfügige Entgelte
Wenn der massgebende Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen beispielsweise Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, etc. Dasselbe gilt seit 1.1.10 auch für Kulturschaffende. Darunter fallen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten bei Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.
Ab 2015 ist die Beschäftigung im Privathaushalt von der Beitragspflicht befreit, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wird im betreffenden Kalenderjahr 25-jährig oder ist jünger
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verlangt nicht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden
- Lohn pro Arbeitgeber und Kalenderjahr nicht höher als CHF 750.00
Die Lohnobergrenze ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird die Limite von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.
Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Jahr übersteigt.
Beitragsbezug
Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeitgeber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze betragen ab 1. Januar 2023:
Lohnbeiträge | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
---|---|---|
AHV/IV/EO | 5.3 % | 5.3 % |
FAK | 1.8 % | |
ALV 1 (bis Fr. 148'200) | 1.1 % | 1.1 % |
ALV 2 (ab Fr. 148'201) | 0.0 % | 0.0 % |
Die Ansätze für die Verwaltungskosten basieren auf der abgerechneten Lohnsumme. Sie betragen in der Regel:
bis 200'000.00 2.70 %
ab 200'001.00 1.80 %
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden allein.
Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeitgeber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen.