Die AHV unterscheidet zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen

Selbständigerwerbende

  • treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab
  • tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten
  • können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus
  • sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit
  • können andere Personen beschäftigen

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen, und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Beitragspflicht

Selbständigerwerbende müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Beiträge von selbständigen AHV-Rentnerinnen und -Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter selbständig erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. Auf das erzielte Einkommen wird ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich in Abzug gebracht.

Beitragsfestsetzung

Die Höhe der Beiträge (AHV/IV/EO) wird auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres berechnet. Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend.

Die Beiträge des laufenden Jahres werden provisorisch, aufgrund des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Beitragsjahr bzw. auf den Zahlen des Vorjahres festgesetzt. Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt und mit den bereits bezahlten Akontobeiträgen verrechnet. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen.

Neben den ordentlichen Beiträgen ist ein Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt 2.70 % des persönlichen Beitrages.

Kapitalgewinne

Auf Kapitalgewinnen, insbesondere Liquidationsgewinnen bei Geschäftsaufgabe, wird in der Regel ein Sonderbeitrag erhoben. Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerbstätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.