Bezahlung bis ordentliches Rentenalter

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht.

Beitragspflicht nach Erreichen des Rentenalters

Pensionierte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.

Anmeldung für AHV-Rente

Für die Berechnung und die Auszahlung der Altersrente benötigt die Ausgleichskasse eine Anmeldung. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenalter an.

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Vorbezug / Aufschub

Bei der AHV ist ein Vorbezug von ein oder zwei Jahren möglich. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an.

Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem ordentlichen Rentenalter an.

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Rentenvorausberechnung

Für die finanzielle Planung Ihrer Pensionierung können wir Ihnen die Altersrente prognostisch berechnen. Jede und jeder Versicherte kann kostenlos eine Vorausberechnung der Altersrente beantragen. Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss spätestens im Geburtsmonat des Jahres, in dem der Vorbezug geltend gemacht werden will, bei der Ausgleichskasse eingehen. 

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Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.

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Individuelle Prämienverbilligung

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).

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