Allgemeines
Schweizer/innen und Bürger/innen der EU oder EFTA können unter folgenden Voraussetzungen der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten. Schweizer, EU- und EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten haben. Sie können damit den Versicherungsschutz in der IV weiterführen und auch vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es den Versicherten nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.
Beitritt
Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, richten ihre Beitrittserklärung auf besonderem Formular an die schweizerische Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat oder AHV/IV-Dienste), welche für das Gebiet zuständig ist. Das Beitrittsformular kann bei dieser schweizerischen Vertretung bezogen werden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung kann schriftlich vorgenommen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt folgende drei Bedingungen voraus:
- Schweizer/in, EU- oder EFTA-Bürger/in
- Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA
- die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nichterwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre
Rücktritt und Austritt
Versicherte können auf Ende des Quartals von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die erforderlichen Belege nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres eingereicht haben.
Auskünfte
Auf Wunsch erteilen die schweizerischen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie die Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Ed.-Vaucher 18, CH-1211 Genf 28, Tel. 022 795 91 11, weitere Auskünfte und geben die erforderlichen Formulare ab.