Nichterwerbstätige

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
  • erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als 482 Franken betragen
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten

Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden.

Beitragspflicht

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 964 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners ohne Barlohn mitarbeiten.

Beitragsfestsetzung

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Massgebend ist der Stand per 31. Dezember des Beitragsjahres.

Zum Vermögen gehören unter anderem:

  • Sparkonten
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte
  • Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht

Zum Renteneinkommen gehören:

  • Renten und Pensionen aller Art, auch solche aus dem Ausland
  • Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder
  • Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG)
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
  • regelmässige Zuwendungen Dritter
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
  • Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht
  • Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt

Nicht zum Renteneinkommen gehören:

  • Leistungen der IV
  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
  • Vermögenserträge
  • gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen
  • Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG)

Zahlung der Beiträge

Die Beiträge des laufenden Jahres werden provisorisch aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens im laufenden Beitragsjahr bzw. auf den Zahlen des Vorjahres festgesetzt. Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden. Stellt eine nichterwerbstätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.

Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) oder mit Beiträgen auf EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.