Hilflosenentschädigung

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedarf, ist im Sinne der AHV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen unter der Voraussetzung, dass sie in schwerem oder mittlerem Grade hilflos sind; die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.

Anspruch auf Hilflosenentschädigung leicht ab 1.1.2011

Mit der Einführung der Neuordnung Pflegefinanzierung per 1.1.2011 wird für Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV neu die Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades eingeführt. Diese Leistung können nur Personen beanspruchen, welche sich zuhause aufhalten (kein Anspruch bei Heimaufenthalt).