Stabilisierung der AHV (AHV Reform 21): Was ändert ?

29. November 2023

Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Hier die wichtigsten Änderungen für Versicherte.

Per 1. Januar 2024

  • Die Bezeichnung "Referenzalter" ersetz den ursprünglichen Begriff "das ordentliche Rentenalter".
  • Flexibilisierung des Rentenbezuges
  • Auf Antrag Neuberechnung der Altersrente aufgrund von Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter
  • Verkürzung der Karenzfrist bei der Hilflosenentschädigung in der AHV auf 6 Monate
  • Freibetrag für den Beitragsbezug jährlich frei wählbar

Per 1. Januar 2025

  • Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen in der AHV für Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969
  • Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
  • Reduzierte Kürzungssätze für Frauen in der Übergangsgeneration

Per 1. Januar 2027

  • An Lebenserwartung angepasste Vorbezugs- und Aufschubssätze
  • Um 40 Prozent geringere Kürzung beim Vorbezug der Renten für Frauen und Männer mit tiefen Einkommen

Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Neu wird für Frauen und Männer das gleiche Referenz­alter gelten. Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65, um jeweils 3 Monate pro Jahr. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts. Danach gilt:

  • Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre

Ausgleich für Frauen der Übergangs­generation
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Altersrente im Referenzalter oder später beziehen. Der Zuschlag beträgt bis zu CHF 160.00 pro Monat, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen
  • Tieferer Kürzungssatz, wenn sie die Alters­rente vor dem Referenz­alter beziehen. Der Kürzungssatz hängt ab vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahres­einkommen. Bei einem durchschnittlichen Jahres­einkommen von CHF 57'360 oder weniger kann die Alters­rente ohne Kürzung bereits mit 64 bezogen werden  

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren
Frauen und Männer können die Altersrente zwischen dem 63. und dem 70. Altersjahr ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen. Der Anteil ist frei wählbar, zwischen 20 und 80 Prozent. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente wie bisher bereits ab 62 Jahren beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz.

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65
Frauen und Männer, die nach dem Referenz­alter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitrags­lücken füllen und die Alters­rente erhöhen (bis zur Maximal­rente). Der Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat ist optional.

Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV
Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

Allgemeine Informationen

Ein Erklärvideo (Stabilisierung der AHV (AHV 21) on Vimeo)  und das Merkblatt "Stabilisierung der AHV" (31.d (ahv-iv.ch) informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen. Weitere Informationen zum neuen Referenzalter und zu den Ausgleichsmassnahmen für Frauen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen (Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch).

Siehe auch Online Rentenschätzung – ESCAL (Online Rentenschätzung - ESCAL (admin.ch)ESCAL - Prognostische Rentenberechnung AHV (acor-avs.ch)

 

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